AGB
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AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines

(1) Für alle Angebote, Lieferung und Leistungen gelten unsere nachfolgenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten diesen schriftlich zugestimmt.

(2) Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Farbtöne, die in Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen enthalten sind, sind branchenähnliche Annäherungswerte.

 

II. Auftragsbestätigung

Sämtliche Aufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer am Tage der Lieferung.

(2) Unsere Rechnungen sind zahlbar vom Tage der Ausstellung:
a) innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto
b) innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug.
Liefertag ist der Versandtag.

(3) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

(4) Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellt, so sind wir berechtigt:
a) bei noch nicht erfolgter Lieferung Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen
b) bei bereits erfolgter Lieferung die gesamte Restschuld fällig zu stellen.

(5) Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten verwendet.

(6) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskäftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

 

IV. Lieferung

(1) Liefertermine und Lieferfristen sind, soweit schriftlich nicht ausdrücklich vereinbart, unverbindlich.

(2) Die Lieferung der Ware erfolgt einschließlich erforderlicher Verpackung unfrei ab Lieferwerk.

(3) Die Gefahr der Lieferung geht bei Versand der Ware an den Kunden über. Bei Abholung der Ware durch den Kunden geht die Gefahr bei Ausgabe der Ware in unseren Geschäftsräumen oder Lager auf den Kunden über.

(4) Bei Lieferung durch ein Transportunternehmen ist die Ware vom Kunden beim Empfang zu prüfen und Transportschäden dem Spediteur ordnungsgemäß anzuzeigen und zu vermerken (es gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ADSp).

(5) Wir behalten uns Teillieferungen (handelsübliche Verkaufseinheiten, geschlossene Objekte) vor, die stets den vorstehenden Zahlungsbedingungen unterliegen.

 

V. Lieferverzug

(1) Bei höherer Gewalt, Streiks, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbaren Betriebsstörungen, unverschuldeten Materiallieferungsstörungen oder andere von uns nicht zu vertretender Hindernisse, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungspflicht bzw. Abhahmepflicht ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich angemessener Nachlieferungsfrist (von längstens 4 Wochen) verlängert. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen.

(2) Ein durch uns zu vertretender Lieferverzug berechtigt den Kunden nur insoweit zu Schadenersatzansprüchen, als der Eintritt des Lieferverzuges auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht.

 

VI. Gewährleistung und Mängelrügen

(1) Die gesetzliche Gewährleistung beträgt laut deutschem Gesetz 2 Jahre.

(2) Bei den eingesetzten Hölzern sind typische Holzeigenschaften wie Farb-, Struktur- und sonstige Unterschiede, sowie die mit der Zeit auftretenden Risse, Harzaustritt (bei Nadelhölzern) und Vergrauung durch Abwitterung zu tolerieren und stellen keinen Mangel dar. Ebenso unterliegen Schäden an Anstrichen bei geölten, lasierten oder lackierten Hölzern nicht der Sachmangelgewährleistung. Je nach Außenstandort sollten diese in regelmäßigen Abständen nachbehandelt werden.

(3) Branchenübliche Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.

(4) Mängelrügen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware bei uns in Textform eingehen. Sofort erkennbare Mängel (Transportschäden u.a.) müssen bereits bei Anlieferung auf den Frachtpapieren des Spediteurs schriftlich vermerkt werden, andernfalls kann aus versicherungsrechtlichen Gründen kein kostenloser Ersatz geleistet werden.

(5) Rücksendungen der gelieferten Ware, Aufrechnungen gegen evtl. Forderungen sowie Zurückhaltung des Kaufpreises (oder eines Teilbetrages) sind ohne vorherige Verständigung nicht statthaft. Evtl. Rückware kann nur in Originalverpackung – in begründeten Fällen in sachgerechter Fremdverpackung – zurückgegeben werden.

(6) Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhafte Ware innerhalb einer Frist von 4 Wochen nachzubessern oder dem Kunden in angemessener Frist gegen Rückgabe der beanstandeten Ware Ersatz zu liefern

(7) Dem Kunden steht das Recht zur Wandlung oder Minderung nur zu, wenn wir die Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Frist unterlassen oder dieses nicht zur Beseitigung des Mangels führt.

(8) Weitergehende Ansprüche jeder Art – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Wir haften jedoch beim Fehlen schriftlich zugesicherter Eigenschaften für die hierdurch entstandenen unmittelbaren Schäden, wenn diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns selbst verursacht worden sind.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gekaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum. Das Eigentum geht erst auf den Kunden über, wenn er seine sämtlichen Verpflichtungen uns gegenüber aus allen Lieferungen erfüllt hat.

(2) Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsemäßen Geschäftsverkehres über die Ware zu verfügen.

(3) Falls der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen. Etwaige Frachtkosten für die Rückholung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, dies uns sofort mittels Einschreibebrief mitzuteilen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

 

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Geschäftssitz

(2) Für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten gilt die Zuständigkeit des für unseren Geschäftssitz zuständigen Amtsgerichts als vereinbart.

 

IX. Rechtsgültigkeit

Sollte eine der vorstehenden Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit der anderen Vertragsbestimmungen nicht berührt.

 

Stand: Januar 2016

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